Bisher gibt es kein einheitliches europäisches Patent, das analog einer Unionsmarke in der gesamten EU Schutz genießen würde - und all die Jahre sah es so aus, als werde das auch so bleiben. Nun teilte die EU-Kommission mit, dass bereits in wenigen Monaten das Einheitspatent starten soll. Auch der Deutsche Bundestag hat bereits zugestimmt.  

Erster Anlauf verfassungswidrig – alles blieb beim Alten

Der erste Anlauf zur Einführung des EU-Einheitspatents scheiterte im Jahr 2017 am Bundesverfassungsgericht. Das Gericht bemängelte damals, dass das Zustimmungsgesetz eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament vorweisen muss. Bei der damaligen Abstimmung war allerdings nur ein Bruchteil der Abgeordneten vertreten, daher wurde die Zustimmung für ungültig erklärt.

Patente können zwar beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet werden, nach der Erteilung zerfällt eine europäische Patentanmeldung bisher allerdings in einzelne, nationale Patente. Dies hat zur Folge, dass gegen erteilte EP-Patente nach Ablauf der Einspruchsfrist ausschließlich vor den nationalen Patentbehörden (für jedes Land einzeln) vorgegangen werden kann. Gleiches gilt für die Durchsetzung von EP-Patenten.

Beispiel zum bisherigen EP-Patent:

Das EPA erteilt einem deutschen Unternehmen ein EP-Patent. Bei der Länderentscheidung wurden Deutschland, Frankreich und Italien gewählt. Falls nun ein Wettbewerber wegen einer Patentverletzung in Italien auf Unterlassung verklagt werden soll, muss dies vor einem nationalen italienischen Gericht geschehen. Hierfür müssen italienische Anwälte hinzugezogen werden. Falls der italienische Patentverletzer als Gegenangriff das EP-Patent durch eine Nichtigkeitsklage beseitigen möchte, geschieht dies ebenfalls vor einer italienischen Behörde, und zwar nur für den italienischen Teil des EP-Patents.

Verhandlungen um Einheitspatent und Einheitspatentgericht (Unified Patent Court - UPC)

Durch ein Einheitspatent und ein Einheitspatentgericht (Unified Patent Court - UPC) soll ein echtes europäisches Patent sowie ein zentrales europäisches Patentgericht eingeführt werden. Hierdurch wäre es möglich, gegen europäische Patente von Wettbewerbern vor einer einzigen zentralen Behörde vorzugehen. Darüber hinaus könnten die eigenen Schutzrechte vor einer einzigen zentralen Behörde für die gesamte EU durchgesetzt werden.

Für Patentinhaber bringt ein Einheitspatent einige Vorteile mit sich:

  • Vereinfachte Durchsetzbarkeit des Patents im europäischen Ausland, da ein Verletzungsprozess vor dem UPC als zentrale Behörde geführt wird, und das Urteil für die gesamte EU gilt
  • Geringere Jahresgebühren, wenn Schutz in vielen Ländern Europas gewünscht ist
  • Kostspielige nationale Validierungen nach der Patenterteilung entfallen
  • Administrative Dinge, wie die Eintragung eines Rechtsübergangs, werden stark vereinfacht

Aber auch Nachteile entstehen:

  • Ein eigenes Schutzrecht kann durch ein einziges Verfahren vor dem UPC für alle Länder angefochten und ggf. für nichtig erklärt werden
  • In der Übergangszeit („sunrise period“) muss einiges beachtet werden: Wahlweise kann das neue oder das alte System genutzt werden (Opt-In / Opt-Out), was je nach Situation unterschiedliche Vorteile und Nachteile mit sich bringt. Eine Beratung durch einen Patentanwalt ist daher meist unumgänglich, um die beste Strategie zu evaluieren.
  • Eineigenes Schutzrecht kann durch ein einziges Verfahren vor dem UPC für alle Länder angefochten und ggf. für nichtig erklärt werden
  • In der Übergangszeit („sunrise period“) muss einiges beachtet werden: Wahlweise kann das neue oder das alte System genutzt werden (Opt-In / Opt-Out), was je nach Situation unterschiedliche Vorteile und Nachteile mit sich bringt. Eine Beratung durch einen Patentanwalt ist daher meist unumgänglich, um die beste Strategie zu evaluieren.

 

Nach jahrelangen zwischenstaatlichen Verhandlungen verkündete die EU-Kommission nun, dass das EU-Einheitspatent schon in wenigen Monaten eingeführt werden soll. Der Deutsche Bundestag stimmte bereits zu. Lediglich der Bundesrat muss Mitte Dezember noch sein Urteil verkünden, um zumindest von Deutscher Seite her grünes Licht zu geben. Bisher haben bereits 16 EU-Unterzeichnerstaaten das Übereinkommen ratifiziert. Bei Patentstreitigkeiten soll das zuständige Patentgericht seinen Sitz in Luxemburg haben. Eine Zweigstelle ist in München vorgesehen. Ob eine weitere Dienststelle des Gerichtes wie ursprünglich geplant in London eröffnet wird, ist wegen des Brexits noch unklar.

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