Der Brexit bedeutet für viele Unternehmen, Briten und Personen, die in England leben und beruflich oder privat grenzüberschreitend tätig sind, teilweise einschneidende Veränderungen. Doch welche Folgen hat der Brexit für Patente, Marken und Designs, die in der Europäischen Union eingetragen oder angemeldet wurden? Was müssen Unternehmen und Erfinder im Patent- und Markenrecht beachten, wenn sie künftig Schutzrechte im Vereinigten Königreich anmelden wollen? Wir haben die Antworten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auf Europäische Patente hat der Brexit keine Auswirkungen, da Großbritannien weiterhin Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist.  
  • Bei EU-Marken und EU-Designs ist der Anmeldezeitpunkt entscheidend. Der 31.12.2020 gilt als „Stichtag“
  • Anmeldedatum vor dem 31.12.20: ein äquivalentes UK-Schutzrecht wird automatisch kostenfrei eingetragen.
  • Anmeldedatum nach dem 31.12.2020: das jeweilige EU-Schutzrecht muss kostenpflichtig gesondert für UK nachangemeldet werden.

Auswirkungen auf bestehende EU-Schutzrechte und Patente  

Zunächst ist es von Bedeutung, wann das EU-Schutzrecht (Marke/ Design) angemeldet oder eingetragen wurde. Zur Erinnerung: Erst nach einigen Monaten nach der Anmeldung ist das EU-Schutzrecht final als Marke oder Design eingetragen.

Die wichtigste Nachricht zuerst: Für Patente ändert sich nichts.

Zwischen den Europäischen Ländern gibt es ein Übereinkommen, das die Erteilung Europäischer Patente regelt. Großbritannien ist zwar aus der Europäischen Union ausgetragen, aber ist weiterhin Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Daher ändert sich durch den Brexit für die Anmeldung und Erteilung von Patenten nichts - für Unionsmarken und EU-Designs jedoch schon.

Folgen für eingetragene EU-Marken und Designs

Betrifft EU-Marken und Designs, die einschließlich bis zum 31.12.2020 eingetragen wurden  

Es entsteht automatisch ein äquivalentes, eingetragenes UK-Schutzrecht mit dem gleichen Schutzumfang. Dieser Vorgang ist seitens der Ämter kostenfrei. Für alle künftigen Handlungen, die das UK-Schutzrecht betreffen, muss allerdings ein britischer Anwalt die Vertretung gegenüber dem UK Intellectual Property Office (UKIPO) übernehmen. Eine solche Vertretungsübernahme kann aber z.B. auch über die Deutsche Kanzlei in die Wege geleitet werden, sodass der Mandant keine Zeit für die Suche nach einem Vertreter und dessen Koordinierung aufwenden muss.  

Soll die eingetragene Unionsmarke oder das Design nicht aufrechterhalten werden, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Fallenlassen durch Nichtzahlung der nächsten Verlängerungsgebühr. Bis dahin bleibt das jeweilige Schutzrecht in Kraft. Das Risiko dabei: Es kann Gegenstand von streitigen Verfahren werden, wenn das Schutzrecht in Großbritannien nicht benutzt wird (betrifft Marken).  
  2. Antrag auf "opting-out/ opt-out" stellen. Hierdurch wird das jeweilige UK-Schutzrecht ungültig. Die Vorbereitung und Einreichung des Antrags ist allerdings mit Kosten verbunden.

Auswirkungen auf angemeldete EU-Marken und Designs

Betrifft EU-Schutzrechte, die vor dem 31.12.2020 angemeldet wurden, aber bis zu diesem Datum noch nicht eingetragen sind

Bis zum 30. September 2021 kann eine parallele UK-Anmeldung eingereicht werden. Die Anmeldung muss äquivalent zum EU-Schutzrecht sein, d.h. dass z.B. im Falle einer Unionsmarke die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht werden müssen. Die Anmeldung durchläuft dann das normale Anmelde- und Eintragungsverfahren für nationale Marken in der UK mit den damit verbundenen Kosten.  

Brexit-Folgen für neue EU-Marken und Designs

Betrifft EU-Marken und EU-Designs, die ab dem 01.01.2021 angemeldet wurden (oder werden)

Neue EU-Markenanmeldung und anzumeldende EU-Designs haben wegen des Brexits keinen automatischen Schutz mehr in Großbritannien. Sie müssen gesondert in Großbritannien angemeldet werden, idealerweise innerhalb der 6-monatigen Prioritätsfrist, und durchlaufen das normale nationale Anmeldeverfahren.  

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