Eingetragene Designs schützen die äußere Erscheinungsform von Produkten.
Um ein Design oder Geschmacksmuster anzumelden, müssen geeignete bildliche Darstellungen sowie Angaben zum Erzeugnis vorbereitet werden.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Eintragung eines Designs oder Geschmacksmusters erfüllt sein:
- das Design muss neu sein
- das Design muss eine sogenannte Eigenart aufweisen
Ein Design ist dann neu, wenn es vorher noch nicht veröffentlicht wurde. Allerdings gilt bei Designs eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten, in denen vorherige Veröffentlichungen durch den Anmelder unproblematisch sind.
Ob ein Design eine Eigenart aufweist, d.h. ob sich der Gesamteindruck von bereits bekannten Designs unterscheidet, hängt u.a. von der Designdichte ab. Beispiel: Das Design einer Felge bereits mit geringeren Abweichungen (von bekannten Designs) die Erfordernis der Eigenart, als das Design eines Baggers, für den insgesamt deutlich weniger Designs eingetragen sind.